Satzung des Vereinsrings
1965 Dotzheim e.V. 

Vereinsring 1965 Dotzheim e.V.

(Neufassung)

Vorwort:
Der Vereinsring ist die von Idealismus getragene Dachorganisation seiner Mitglieder. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er erstrebt keinen Gewinn, verfolgt und unterstützt die gemeinnützigen Interessen der ihm angeschlossenen Vereine und verwaltet im Einvernehmen mit dem Eigentümer (Landeshauptstadt Wiesbaden) das ehemalige Rathaus,  Römergasse 13, 65199 Wiesbaden.

§ 1
Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Vereinsring führt den Namen „Vereinsring 1965 Dotzheim e.V.
  2. Sitz des Vereinsrings ist Wiesbaden.
  3. Der Vereinsring ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck

Zweck des Vereinsrings ist

  1. die Förderung, Organisation und Durchführung der „Dotzheimer Tage“ im Rahmen „Kultur direkt“ mit dem Kulturamt der Landeshauptstadt Wiesbaden
  2. die Unterstützung von Initiativen zur Durchführung von kulturellen Veranstaltungen (z.B. Konzerte, Laienspiele etc.)
  3. außerdem unterstützt der Vereinsring durch eine teilweise Überlassung seiner finanziellen Mittel oder sonstige Hilfe andere steuerbegünstigte Körperschaften. Dabei stellt der Vereinsring sicher, dass die überlassenen Mittel nur steuerbegünstigten Zwecken zugute kommen.

Der Vereinsring ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereinsrings fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Vereinsring verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3
Mitgliedschaft

Mitglied im Vereinsring können alle Dotzheimer Vereine, Kirchen, politische Parteien und sonstige Gruppierungen werden. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand ist befugt, Aufnahmeanträge abzulehnen. Gegen die Ablehnung, die mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Beschwerde entscheidet die darauf folgende nächste ordentliche Hauptversammlung. Auf Wunsch ist den Mitgliedern eine Satzung auszuhändigen.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Auflösung des Mitgliedsvereins
  2. durch freiwilligen Austritt
  3. durch Streichung in der Mitgliederliste
  4. durch Ausschluss aus dem Vereinsring

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt sofort jedes Recht gegenüber dem Vereinsring.

Der freiwillige Austritt bedarf der Schriftform und ist an den Vorstand zu richten. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ausscheidende haben rückständige Beiträge noch voll zu bezahlen und Vereinsringseigentum zurückzugeben.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung seinen Beitrag nicht bezahlt hat. Zwischen den Mahnungen müssen mindestens sechs Wochen liegen.
 Ein Mitglied kann, wenn es gegen den Zweck und die Interessen des Vereinsrings gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied –unter Setzung einer angemessenen Frist- Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand zu äußern.
Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Hauptversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der auf die Bekanntgabe des Ausschlusses nächsten folgenden Hauptversammlung ist die endgültige  Entscheidung herbeizuführen.            

§ 5
Mitgliedsbeiträge

Beitragsfestsetzungen werden auf grund der erforderlichen Gegebenheiten nach eingehenden Beratungen im Vorstand der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.
In der Regel zieht der Vereinsring im Einzugsverfahren von den Bank- oder Postscheckkonten die Beiträge ein. In diesem Falle ist ein Abbuchungszeitraum von sechs oder zwölf Monaten erforderlich. Mitglieder, die sich nicht am Einzugsverfahren beteiligen, nehmen die Überweisung des Beitrages am Fälligkeitstag auf das Konto des Vereinsringes selbst vor.

§ 6
Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, anlässlich von Hauptversammlungen Anträge zu stellen, außer dem in § 5 erwähnten Antrag auf Beitragsfestsetzung.

§ 7
Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereinsrings schaden könnte. Die Satzung sowie die von den Organen des Vereinsringes gefassten Beschlüsse sind zu befolgen.

§ 8
Organe des Vereinsringes

 Organe sind

  1. die Hauptversammlung
  2. der Vorstand

Durch Beschluss der Hauptversammlung können weitere Organe gebildet werden.

§ 9
Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung ist die Versammlung der Mitglieder und oberstes Organ des Vereinsrings. Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich bis zum 30.04. des Kalenderjahres statt. Die Einladungen müssen Termin, Tagungsort und Tagesordnung enthalten und soll mindestens drei Wochen vor dem Termin erfolgen.
  2.  Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit unter Angabe der Gründe und der Tagesordnung auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden; dazu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl des Vereinsrings erfordert, oder besonders dringliche Anlässe der Beratung und der Beschlussfassung durch das oberste Organ des Vereinsrings bedürfen.
  3. Wenn die Berufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.

Die Tagesordnung der Hauptversammlung muss enthalten:
 

    1. Jahresbericht des Vorstandes
    2. Rechnungsbericht des Kassierers
    3. Bericht der Kassenprüfer
    4. Aussprache zu den Berichten
    5. Entlastung des Vorstandes
    6. Anstehende Neuwahlen
    7. Anträge

Der Punkt f) betrifft die Neuwahlen des Vorstandes im 2-Jahres-Rhythmus, die nach folgender Reihenfolge stattfinden:
1. Jahr             1. Vorsitzender, Schriftführer, Beisitzer
2. Jahr             2. Vorsitzender, Kassierer

Anträge für die Hauptversammlung müssen spätestens eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge können, wenn eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten sie unterstützt, während der Hauptversammlung zur Beschlussfassung zugelassen werden.

Wahl- und Stimmfähigkeit

Die Wahl in den Vorstand setzt Volljährigkeit voraus. In den Hauptversammlungen sind nur Vertreter der Mitgliedsvereine stimmberechtigt und wählbar. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn die in § 9 genannten Kriterien erfüllt sind.
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der 1. oder 2. Vorsitzende. Im Verhinderungsfall ein in der Versammlung zu wählender Versammlungsleiter.
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderungen der Satzung sind in der Tagesordnung zur Hauptversammlung bekannt zu geben. Gegebenenfalls sind die Änderungen als Anlage der Einladung zur Hauptversammlung beizufügen.
Zur Abänderung des Vereinszwecks (§ 2) ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Diese ist nötigenfalls schriftlich einzuholen.
Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das den wesentlichen Verlauf und die Beschlüsse enthalten muss. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

Wahlverfahren

  1. Wahlen sind offen durchzuführen. Geheime Wahl findet dann statt, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird.
  2. Ein Kandidat ist gewählt, wenn er die einfache Stimmenmehrheit erhalten hat. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet Stichwahl statt.
  3. Bei allen Wahlen und Abstimmungen sind Stimmenthaltungen nicht mitzuzählen.

§ 10
Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Kassierer
  4. dem Schriftführer
  5. bis zu fünf Beisitzer

Die Mitglieder des Vorstandes werden für zwei Jahre gewählt. Sie bleiben jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist möglich.
Erlischt während der Amtsperiode die Vereinsmitgliedschaft eines Vorstandsmitgliedes, so hat dies das Ausscheiden aus dem Vorstand zur Folge. Über Ergänzungen des Vorstandes beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand bis zur nächsten Hauptversammlung.
Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ für alle Angelegenheiten des Vereinsrings nach innen und außen.   
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Schriftliche Zustimmungen sind als Anlage zum Protokoll zu nehmen.
Der Vorstand ist der Hauptversammlung verantwortlich.
Für besondere Vorhaben können vom Vorstand im Rahmen der vorhandenen Mittel erforderliche Ausgaben bis zu € 10.000,00 getätigt werden.
Die Aufnahme eines Darlehens ist von der Zustimmung einer Hauptversammlung abhängig.
Der 1. und 2. Vorsitzende sind für die Führung der Geschäfte und die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung verantwortlich. Sie berufen die Sitzungen ein, bestimmen Ort und Zeit und stellen die Tagesordnung auf.
Der 1. und 2. Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer sind im Sinne des BGB Vorstand des Vereinsrings. Jeweils zwei vertreten den Vereinsring gemeinschaftlich.
Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz der durch die Vertretung des Vereinsrings bei besonderen Anlässen entstandenen Barauslagen. 

§ 11
Kassenprüfer

Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereinsrings einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen sie die Entlastung des Kassierers sowie der übrigen Vorstandsmitglieder.
Die Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung durch den Vorstand oder der Hauptversammlung.

§ 12
Auflösung des Vereinsrings

Die Auflösung oder Aufhebung des Vereinsrings kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen. Auf Beschluss dieser Hauptversammlung ist zur Auflösung oder Aufhebung eine Vierfünftel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Falls die Hauptversammlung nicht anders beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Kassierer die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Das nach Regulierung der Verbindlichkeiten sich ergebende Vermögen des Vereinsrings fällt an das Deutsche Rote Kreuz, Ortsgruppe Dotzheim, das ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden ist.         

§ 13
Schlussbestimmung

Der Vereinsring 1965 Dotzheim e.V. hat sich mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.01.2006  eine neue Satzung gegeben. Die bisherige Satzung wurde in Einzelbestimmungen mehrfach geändert.